§ 364 Abs 2 ABGB, § 523 ABGB, § 18 WEG 2002, § 14 ZPO
Die Eigentümergemeinschaft gem § 18 WEG 2002 besitzt nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft eine „Quasirechtspersönlichkeit“. Sie kann auch nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden.