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Der Umstand, dass der Firmenwortlaut des Pfandbestellers nicht mehr mit dem Firmenwortlaut des Liegenschaftseigentümers übereinstimmt, stellt kein Eintragungshindernis dar

RechtsprechungGrundbuchsrechtöffentlichter Notar Univ.-Doz. Mag. DDr. Ludwig Bittnerwobl 2015/109wobl 2015, 283 Heft 9 v. 1.9.2015

GBG § 53 Abs 1, GBG § 56 Abs 2

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