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Zum grob ungehörigen, das Zusammenwohnen verleidenden Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG durch eine geistig behinderte Person

RechtsprechungMRGwobl 2015/101wobl 2015, 269 Heft 9 v. 1.9.2015

MRG § 30 Abs 2 Z 3

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus. Vielmehr kommt es darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes Verhalten angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung zurückzuführen ist.

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