vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Berufsausübung in Wohnräumen bei Berufen wie denen des Realitätenvermittlers, Rechtsanwalts oder Arztes

RechtsprechungABGBwobl 2015/95wobl 2015, 241 Heft 7 und 8 v. 1.7.2015

ABGB § 863, MRG § 11

Bei Berufen wie denen des Realitätenvermittlers, Rechtsanwalts oder Arztes, die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, sind die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnräume und nicht als Geschäftsräume anzusehen, weil in solchen Fällen das Wohnbedürfnis und der Berufszweck einander mindestens die Waage halten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!