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Einverleibung des Eigentumsrechts unter Ausnützung einer Rangordnung zur Streitanmerkung

RechtsprechungGrundbuchsrechtwobl 2015/77wobl 2015, 209 Heft 6 v. 1.6.2015

GBG § 56, GBG § 57

Die Einverleibung des Eigentumsrechts unter Ausnützung einer Rangordnung hat nicht zur Folge, dass das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung zurückbezogen wird, vielmehr entsteht das Eigentum auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung.

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