VersVG § 149, WEG 2002 § 18 Abs 1, WEG 2002 § 28 Abs 1, ABGB § 1375
Der Abschluss von Versicherungsverträgen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung.
Wird der Gebäudebündelversicherungsvertrag vom Verwalter abgeschlossen, der allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertritt, wird die Eigentümergemeinschaft Versicherungsnehmerin und die Eigentümer Versicherte.