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Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin beiden vom Hausverwalter abgeschlossenen Versicherungsverträgen

RechtsprechungWEGwobl 2015/59wobl 2015, 153 Heft 5 v. 1.5.2015

VersVG § 149, WEG 2002 § 18 Abs 1, WEG 2002 § 28 Abs 1, ABGB § 1375

Der Abschluss von Versicherungsverträgen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung.

Wird der Gebäudebündelversicherungsvertrag vom Verwalter abgeschlossen, der allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertritt, wird die Eigentümergemeinschaft Versicherungsnehmerin und die Eigentümer Versicherte.

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