EO § 381 Z 2
Aus dem Umstand, dass eine Baubehörde in ihrem Bescheid nur die Benützung einzelner Flächen eines Grundstückes untersagt hat, nicht jedoch auch die Benützung des Hauses selbst, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Benützung des Hauses keine Gefährdung iSd § 381 Z 2 EO vorliegt.