ABGB § 1120
Eine Teilkündigung, bei der Teile des Bestandverhältnisses aufrechterhalten werden sollen, ist eine Abänderung des Bestandvertrags, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann. Sie ist daher – abgesehen von einer ausdrücklichen Einräumung im Vertrag – nur aufgrund spezieller Kündigungsvorschriften zulässig; eine ausdehnende Auslegung ist ausgeschlossen.