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Zu den Voraussetzungen einer Teilkündigung eines Bestandvertrags

RechtsprechungABGBwobl 2015/48wobl 2015, 123 Heft 4 v. 1.4.2015

ABGB § 1120

Eine Teilkündigung, bei der Teile des Bestandverhältnisses aufrechterhalten werden sollen, ist eine Abänderung des Bestandvertrags, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann. Sie ist daher – abgesehen von einer ausdrücklichen Einräumung im Vertrag – nur aufgrund spezieller Kündigungsvorschriften zulässig; eine ausdehnende Auslegung ist ausgeschlossen.

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