ABGB § 1489, WEG 2002 § 18 Abs 3
Bei einer juristischen Person ist in Bezug auf die für den Beginn der Verjährungsfrist ausschlaggebende Kenntnis iSd § 1489 Satz 1 ABGB auf den Kenntnisstand der zur Vertretung in dem betreffenden Bereich nach außen berufenen Organmitglieder von dem maßgeblichen anspruchsbegründeten Sachverhalt abzustellen.