EStG § 16 Abs 1, EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit a
Eine Aufteilung allein nach der (finalen) „Ertragskraft“ von Gebäudeteilen (den jeweils erzielbaren Mieten) entspricht nicht dem Gesetz.
EStG § 16 Abs 1, EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit a
Eine Aufteilung allein nach der (finalen) „Ertragskraft“ von Gebäudeteilen (den jeweils erzielbaren Mieten) entspricht nicht dem Gesetz.