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Verjährung eines vertraglich zugesagten Investitionskostenersatzes

RechtsprechungABGBwobl 2015/36wobl 2015, 86 Heft 3 v. 1.3.2015

ABGB § 1478, ABGB § 1479, ABGB § 1480, ABGB § 1486

Rechte aus einem Vertrag verjähren nach §§ 1478 ff ABGB in dreißig Jahren; so auch die Forderung nach Leistung eines vertraglich zugesagten Investitionskostenersatzes. Dasselbe gilt für Liegenschaftstransaktionen, auch im Zusammenhang mit Superädifikaten.

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