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Die Wohnrechtsnovelle 2015

AufsätzeHon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheinerwobl 2015, 2 Heft 1 v. 1.1.2015

Mit Beginn dieses Jahres ist nach einem rasanten Gesetzwerdungsfinale die Wohnrechtsnovelle 201511Im Volltext lautet der Titel der Novelle „Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG getroffen wird“; der Kurztitel lautet „Wohnrechtsnovelle 2015“ und die Abkürzung „WRN 2015“.,22Die WRN 2015 wurde in BGBl I 2014/100 kundgemacht. Für den Zahlenmystiker ist interessant, dass Gesetze im Bereich des Wohnrechts oder mit wohnrechtlichen Berührungspunkten bei ihrer Kundmachung in den letzten Jahren durchwegs runde BGBl-Nummern erhalten hatten: die WRN 2009 die Nr 25, die ZVN 2009 die Nr 30, die GB-Nov 2012 ebenfalls die Nr 30, das ZVG die Nr 50 und nun eben die WRN 2015 die Nr 100; früher war das nur vereinzelt der Fall, wie zB beim 3. WÄG. in Kraft getreten – ein kleines, aber vor allem für das wohnungseigentumsrechtliche Geschehen in der Praxis sehr wichtiges Gesetz. Damit wird zum einen die schon seit fast zwei Jahren schwelende Problematik des Zubehör-Wohnungseigentums gelöst und wird zum anderen die Erhaltung von Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten als (unabdingbare) Pflicht des Vermieters statuiert. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Neuerungen und geht auf einige rechtsdogmatische und verfassungsrechtliche Fragen ein, die im Verlauf der Gesetzwerdung öffentlich diskutiert wurden; auch werden mögliche Auslegungsfragen besprochen. Die durchaus bewegte Geschichte der Entstehung dieses Gesetzes und dessen rechtspolitische Bewertung bleiben hier allerdings ausgespart; darauf wurde bereits an anderer Stelle eingegangen.33Vgl Stabentheiner, Tausche Kellerabteil gegen Heiztherme – die Wohnrechtsnovelle 2015, ÖJZ 2015/Heft 2 (in Druck).

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