Wegen des verzögerten Erscheinens des November-Hefts 2014 kann erst jetzt klargestellt werden, dass sich die zur E OGH 5 Ob 18/14d (= wobl 2014 307/119) verfasste Glosse insofern als fehlerhaft erweist, als deren 2. Absatz (beginnend mit „Immerhin wird zumindest dieser Teilaspekt ...“) auf einem dem Autor damals vorliegenden, aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen verballhornten Gesetzestext beruhte.