MRG § 30 Abs 2 Z 8
Bei der Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG geht die jüngere Rechtsprechung von einem gemäßigteren Verständnis der im Zusammenhang mit dem Begriff des dringenden Eigenbedarfs ausgeformten Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ aus. Dennoch ist – auch nach der jüngeren Rechtsprechung – ein strenger Maßstab anzulegen.