MRG § 14 Abs 3, MRG § 30 Abs 2 Z 5, ZPO § 21
Die Bindungswirkung besteht nur gegenüber demjenigen, der im Vorprozess den Streit verkündet hat, nicht aber gegenüber dem anderen am Vorprozess beteiligten Prozessgegner.
MRG § 14 Abs 3, MRG § 30 Abs 2 Z 5, ZPO § 21
Die Bindungswirkung besteht nur gegenüber demjenigen, der im Vorprozess den Streit verkündet hat, nicht aber gegenüber dem anderen am Vorprozess beteiligten Prozessgegner.