WEG 2002 § 5 Abs 3
Unter bestimmten Voraussetzungen und zu unterschiedlichen Regelungsbereichen besteht bei inhaltlich übereinstimmenden Einzelvereinbarungen von Mietern mit dem Vermieter oder von Mit- und Wohnungseigentümern mit bestimmten Dritten die (grundsätzliche) Möglichkeit bindender Summenvereinbarungen.