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Zum Erfordernis der Absehbarkeit bei Teilungshindernissen iSd § 830 ABGB

RechtsprechungABGBwobl 2015/131wobl 2015, 319 Heft 10 v. 1.10.2015

ABGB § 830

Es entspricht der stRsp und der hL, dass als Teilungshindernisse nur vorübergehende Umstände in Betracht kommen, die in Bälde wegfallen oder beseitigt werden können. Daher bilden allein vorübergehende Ausnahmezustände, die in absehbarer Zeit aufhören oder beseitigt werden können, einen Hinderungsgrund.

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