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Zur kündigungsrechtlichen Übergangsregelung des § 49 Abs 2 MRG

RechtsprechungMRGwobl 2015/123wobl 2015, 306 Heft 10 v. 1.10.2015

MRG § 49 Abs 2

Entscheidend für die Anwendung des § 49 Abs 2 MRG ist, ob eine nach dem Inkrafttreten des MRG wirksame und bestimmte Bestanddauer vorlag, sowie der Umstand, ob der Vermieter auch danach die Möglichkeit hatte, das vorher frei kündbare Mietverhältnis zu beenden und daher des Schutzes des § 49 Abs 2 MRG gar nicht bedurfte.

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