MRG § 30 Abs 2 Z 4, MRG § 33 Abs 1
§ 33 Abs 1 MRG verlangt lediglich die „kurze“ Anführung der Kündigungsgründe. Eine nähere Konkretisierung kann, sofern der Kündigungsgrund in der Aufkündigung ausreichend individualisiert ist, auch im fortgesetzten Verfahren erfolgen.