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Zur gerichtlichen Aufkündigung nach § 33 MRG

RechtsprechungMRGwobl 2015/121wobl 2015, 304 Heft 10 v. 1.10.2015

MRG § 30 Abs 2 Z 4, MRG § 33 Abs 1

§ 33 Abs 1 MRG verlangt lediglich die „kurze“ Anführung der Kündigungsgründe. Eine nähere Konkretisierung kann, sofern der Kündigungsgrund in der Aufkündigung ausreichend individualisiert ist, auch im fortgesetzten Verfahren erfolgen.

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