Die GBV kann mit dem Nutzungsberechtigten entweder das kostendeckende Entgelt nach § 14 Abs 1 WGG oder das richtwertorientierte Entgelt nach § 13 Abs 6 WGG vereinbaren. Wurde das Entgelt nach § 13 Abs 6 WGG vereinbart, dann ist die GBV jedenfalls bei Vorliegen einer dahin getroffenen Vereinbarung berechtigt, einen über den Höchstbetrag gem § 13 Abs 6 WGG hinausgehenden Mehrbetrag auf das Entgelt nach § 14 Abs 1 WGG geltend zu machen, wenn und solange das von den „Altmietern“ gem § 14 Abs 1 WGG verlangte Entgelt im Hinblick auf die von ihnen zu bezahlenden Entgeltsbestandteile gem § 14 Abs 1 Z 1 bis 3 und 5 WGG den Höchstbetrag gem § 13 Abs 6 WGG übersteigt. Eine darüber zum Nachteil des Nutzungsberechtigten hinausgehende „Pendelklausel“ ist insoweit gem § 21 Abs 1 Z 1 WGG unwirksam.