ABGB § 1118, MRG § 30 Abs 2 Z 3
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 1118 erster Fall ABGB liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Bestandobjekts erfolgte oder droht.