ABGB § 1052, ABGB § 1096
Das dem Mieter durch § 1096 ABGB gewährte zwingende Zinsminderungsrecht verdrängt für seinen Anwendungsbereich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 1052 ABGB.
Das Recht zur Leistungsverweigerung nach § 1052 erster Satz ABGB bezieht sich weiters nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen. Ein derartiges Austauschverhältnis ist zwischen der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses für ein Ersatzobjekt und den Verpflichtungen des Vermieters betreffend die baulichen Adaptierungen an einem anderen Bestandobjekt, wobei es sich nicht um einen einheitlichen Bestandvertrag handelt, nicht gegeben.