EStG § 16 Abs 1 Z 8 lit e, EStG § 28
Die Beweislast für die Widerlegung der Vermutung einer Nutzungsdauer von 66 2/3 Jahren in § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist