ABGB § 1118
Wird die gesamte Wohnung mit Müll so vollgestopft, dass es an den Elektrogeräten und Steckdosen zu Hitzestau kommen kann und andererseits auch zu Überflutungen der Wohnung, da der Mieter Wasser aus einem Waschbecken oder einer Badewanne überlaufen ließ, ist das Vorliegen des Aufhebungsgrundes iSd § 1118 erster Fall ABGB zu bejahen.