WEG 2002 § 18, WEG 2002 § 20
Der bestellte Verwalter einer Eigentümergemeinschaft unterliegt bei der Vertretung dieser im Außenverhältnis keiner Beschränkung. Allfällige Anforderungen an die interne Willensbildung für die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft spielen keine Rolle.