WEG 2002 § 16 Abs 2
Die Montage eines Klimageräts an der Fassade ist schon aufgrund der damit einhergehenden Durchbohrung der Außenmauer keine Bagatelle. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung aller anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen.