ABGB § 838a
Betrifft das Begehren ausschließlich eine Teilfläche, die zum Wohnungseigentumsobjekt eines anderen gehört und dient zusätzlich als Anspruchsgrundlage auch eine Vereinbarung, nach welcher im Austauschverhältnis ein Benützungsrecht an der Teilfläche gegen Zustimmung zu einem Bauansuchen vereinbart war, handelt es sich einerseits nicht um die „Benützung der gemeinschaftlichen Sache“ iSd § 838a ABGB und es beruht andererseits