ABGB § 1090, MRG § 1
Auch das grundlose Abstehen vom Vertragsabschluss berechtigt zum Ersatz von Schäden, die daraus entstanden sind, dass der andere Vertragsteil berechtigt die Überzeugung hatte, dass der Vertrag mit Sicherheit zustande kommen werde und für den Vertragspartner auch ersichtlich war, dass der Geschädigte im Hinblick auf dieses Vertrauen bereits wirtschaftliche Dispositionen trifft.