ABGB § 447, ABGB § 461, ABGB § 1101, ABGB § 1118, ABGB § 1412
Eine vom Bestandnehmer gegebene Sicherheit hindert den Bestandgeber nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung. Sieht daher ein Bestandgeber davon ab, allfällige Rückstände auf den laufenden Mietzins aus einer Kaution abzudecken, kann der Auflösungstatbestand nach § 1118 Fall 2 ABGB verwirklicht sein