ABGB § 889, ABGB § 890, ABGB § 923, ABGB § 924, ABGB § 925, ABGB § 932 Abs 4, WEG 2002 § 28 Abs 21 Z 1
Ein auffallend niedriger Kaufpreis kann ein Indiz dafür darstellen, dass bestimmte negative Eigenschaften des Kaufgegenstands nach der Vorstellung der Parteien keinen Mangel darstellen und somit auch keine Gewährleistungsansprüche auslösen sollen.