ABGB § 914, ABGB § 915, MRG § 12a Abs 1
Jegliche Verzichtserklärung unterliegt einer einschränkenden Auslegung (hier: Verzicht auf eine Erhöhung des vereinbarten Mietzinses für den Fall, dass während der Vertragszeit von Gesetzes wegen die Möglichkeit einer Steigerung des Mietzinses gegeben werden sollte).