MaklerG § 7
Gemäß § 7 Abs 1 MaklerG entsteht der Provisionsanspruch des Maklers mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. In diesem Zusammenhang kann nicht von einem rechtswirksamen Geschäft gesprochen werden, wenn es wegen Bestehens von Willensmängeln erfolgreich angefochten wurde, da rückwirkend ein Zustand hergestellt wird, der einem Nichtzustandekommen des Vertrags entspricht.