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Entstehung einer Dienstbarkeit durch Übertragungsakt infolge Offenkundigkeit

RechtsprechungABGBwobl 2014/136wobl 2014, 344 Heft 12 v. 1.12.2014

ABGB § 526

Bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne spezifische Vereinbarung durch den Übertragungsakt eine Dienstbarkeit, wenn der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt der Übertragung durch offenkundige oder doch ersichtliche Anlagen erkennbar war.

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