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Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr auch im Grundbuchverfahren

RechtsprechungGBGUniv.-Doz. DDr. Ludwig Bittnerwobl 2014/126wobl 2014, 319 Heft 11 v. 1.11.2014

ERV § 10 Abs 3, GOG § 89c Abs 5

Steht für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung, welche gem § 10 Abs 3 ERV zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV-Verfahrensautomation Justiz als „sonstige Ersteingabe“ mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird.

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