ERV § 10 Abs 3, GOG § 89c Abs 5
Steht für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung, welche gem § 10 Abs 3 ERV zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV-Verfahrensautomation Justiz als „sonstige Ersteingabe“ mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird.