ABGB § 431, ABGB § 914, GBG § 94
Es stellt ein Eintragungshindernis dar, wenn die Einräumung eines Rechts in der Urkunde von Umständen abhängig gemacht wird, die der Urkunde selbst nicht zu entnehmen sind, weil § 914 ABGB diesfalls die Erforschung der Parteienabsicht verlangt. Wenn sich das Problem einer Vertragsauslegung stellt, ist es dem Grundbuchgericht verwehrt, die Urkunde auszulegen.