WEG 2002 § 16 Abs 2
Eine Maßnahme, die nicht einmal die Zustimmung der Mehrheit gefunden hat – sieht man vom Fall der Stimmengleichheit ab –, kann von der Minderheit nie, auch nicht mit Hilfe des Außerstreitrichters, durchgesetzt werden.
WEG 2002 § 16 Abs 2
Eine Maßnahme, die nicht einmal die Zustimmung der Mehrheit gefunden hat – sieht man vom Fall der Stimmengleichheit ab –, kann von der Minderheit nie, auch nicht mit Hilfe des Außerstreitrichters, durchgesetzt werden.