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Entscheidungsgegenstand im Mietzinsüberprüfungsverfahren: Feststellung des Nettohauptmietzinses

RechtsprechungMRGwobl 2014/116wobl 2014, 304 Heft 11 v. 1.11.2014

MRG § 37 Abs 1 Z 8

Der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG besteht nicht in einem Geldbetrag, sondern in einem Feststellungsbegehren. Es besteht daher keine bindende Richtschnur für seine Bewertung. Starre Berechnungsmethoden sind nicht vorgegeben.

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