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Provision bei Zweckgleichheit

RechtsprechungMaklerrechtFH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauerwobl 2014/112wobl 2014, 288 Heft 10 v. 1.10.2014

MaklerG § 6 Abs 3

Gemäß § 6 Abs 3 MaklerG hat der Makler auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustandekommt. Ob Zweckgleichwertigkeit vorliegt, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

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