ABGB § 364 Abs 2
Lärmeinwirkungen sind mittelbare Immissionen, die nur soweit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigen, untersagt werden können. Das Bespielen eines Hartplatzes und dabei insbesondere das durch das „Gegendie-Bande-Spielen“ verursachte impulsartige laute Geräusch stellt eine Geräuschimmission iSd § 364 Abs 2 ABGB dar.