§ 838a ABGB
§ 40a JN:
Mit dem Inkrafttreten des § 838a ABGB gehören zu den ins außerstreitige Verfahren verwiesenen Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die Verwaltung und Nutzung der gemeinsamen Sache und unmittelbar damit zusammenhängender Rechte und Pflichten auch Auseinandersetzungen, denen eine Vereinbarung zwischen den Miteigentümern zugrundeliegt. Davon sind auch Feststellungsbegehren erfasst sind.