§ 1299 ABGB
§ 80, § 81 IO:
Eine physische Mitwirkung des Insolvenzverwalters an der Räumung der vom Schuldner gemieteten Räumlichkeiten kann nicht verlangt werden. Typischerweise beauftragt der Insolvenzverwalter dritte Personen mit einer Räumung. Auch wenn der Insolvenzverwalter hier organisatorische und informationelle Vorkehrungen treffen muss, muss er nicht damit rechnen, dass der mit der Räumung Beauftragte, der überdies mit den Verhältnissen des Schuldners vertraut war, mit hoher Wahrscheinlichkeit unselbständige Bestandteile des Gebäudes "miträumt".