§ 833, § 836, § 838a ABGB
§ 24 Abs 3 WEG 2002:
Die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Mehrheitsbeschluss gefasst wurde, berührt den Kernbereich der in § 838a ABGB angesprochenen Verwaltung, nämlich die für die Verwaltung zentrale Frage der Willensbildung. Streitigkeiten zwischen den Teilhabern iSd § 838a ABGB können auch Feststellungsbegehren sein, zumal es einen Grundsatz der generellen "Feststellungsfeindlichkeit" des Außerstreitverfahrens nicht gibt.