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Bauliche Abgeschlossenheit von Stellplätzen als Erfordernis der WE-Tauglichkeit; offensichtliche Schreibfehler im WE-Vertrag sind verbesserungsfähig

RechtsprechungWEGUniv.-Doz. Mag. DDr. Ludwig Bittnerwobl 2013/60wobl 2013, 174 Heft 6 v. 1.6.2013

§ 82a Abs 5 GBG

§ 2 Abs 2, § 5 Abs 2 WEG 2002:

Der WE-Begründung steht nicht entgegen, dass ein Abstellplatz den Zugang zur dahinter liegenden Wohnung ermöglicht: Das Argument der Notwendigkeit der baulichen Abgeschlossenheit der WE-Objekte ist in Ansehung des Abstellplatzes nicht tragfähig, weil dieser nach der klaren gesetzlichen Regelung gerade keiner "baulichen Abgeschlossenheit" bedarf, sondern nur einer - hier vorhandenen - deutlich abgegrenzten Bodenfläche. Aber auch eine Wohnung verliert durch die direkte Zugangsmöglichkeit zu bestimmten Stellplätzen ihre WE-Tauglichkeit nicht: Zwar müssen Wohnungen und sonstige selbstständige Räumlichkeiten nach allen Seiten baulich abgeschlossen sein, dies ist aber nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.

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