§ 82a Abs 5 GBG
§ 2 Abs 2, § 5 Abs 2 WEG 2002:
Der WE-Begründung steht nicht entgegen, dass ein Abstellplatz den Zugang zur dahinter liegenden Wohnung ermöglicht: Das Argument der Notwendigkeit der baulichen Abgeschlossenheit der WE-Objekte ist in Ansehung des Abstellplatzes nicht tragfähig, weil dieser nach der klaren gesetzlichen Regelung gerade keiner "baulichen Abgeschlossenheit" bedarf, sondern nur einer - hier vorhandenen - deutlich abgegrenzten Bodenfläche. Aber auch eine Wohnung verliert durch die direkte Zugangsmöglichkeit zu bestimmten Stellplätzen ihre WE-Tauglichkeit nicht: Zwar müssen Wohnungen und sonstige selbstständige Räumlichkeiten nach allen Seiten baulich abgeschlossen sein, dies ist aber nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.