§ 1118 Fall 1 ABGB
§ 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG:
Für die Verwirklichung des Kündigungsgrundes des erheblich nachteiligen Gebrauchs ist erforderlich, dass sich der Mieter der erheblichen Nachteiligkeit des Gebrauchs bewusst bzw diese ihm erkennbar ist und er den Gebrauch dennoch fortsetzt; dabei ist bei der unsachgemäßen Installation von Badewannen oder Duschen durch nicht befugte Gewerbsleute davon auszugehen, dass es einen erheblich nachteiligen Gebrauch darstellt, wenn bei Auftreten von Schäden nicht sofort Abhilfe geschaffen wird.