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Entfall der Provisionspflicht infolge Nichtausführung des Geschäfts wegen "Rücktritts"

RechtsprechungMaklerrechtFH-Doz. Mag. Christoph Kothbauerwobl 2013/42wobl 2013, 119 Heft 4 v. 1.4.2013

§ 7 Abs 2, § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG:

Um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, muss der Auftraggeber nachweisen, dass die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar wurde. Sind die Gründe für die Nichtausführung vom Verkäufer als Drittem zu vertreten und ihm zuzuordnen, trägt der Makler das Risiko der Nichtausführung des Geschäfts.

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