§ 1 Abs 3 MRG
§ 20 Abs 1 WGG:
Für die Anwendbarkeit mietrechtlicher Bestimmungen nach § 20 WGG kommt es entscheidend darauf an, ob eine Baulichkeit durch eine GBV im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach gemeinnützigkeitsrechtlichen Prinzipien errichtet wurde. Ist das der Fall, dann kann auch der Umstand, dass ein weiterer, nicht den Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts unterworfener Bauträger an der Errichtung mitgewirkt hat, im Sinn eines richtigen Verständnisses dieser Bestimmung nicht schaden.