Im Beitrag "Die Entwicklung der wohnrechtlichen Schlichtungsstellen"1) hat Peter G. Mayr im Jahr 2003 die Entstehung und Weiterentwicklung der in manchen Gemeinden eingerichteten Schlichtungsstellen für wohnrechtliche Streitigkeiten detailliert beschrieben. Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass die einschlägigen Vorschriften in der Vergangenheit mehr oder weniger unreflektiert fortgeschrieben worden sind, ohne dass jemals grundsätzliche Überlegungen über die Sinnhaftigkeit und die konkrete Ausgestaltung dieser Einrichtung angestellt worden wären. Das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz2) und die nachfolgenden Novellen haben diese Tradition fortgesetzt und keine grundlegende Änderung der betreffenden Rechtslage gebracht. Im vorliegenden Beitrag soll daher die Einrichtung der Schlichtungsstellen einmal aus einem grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Blickwinkel näher betrachtet werden.