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Verfassungsrechtliche Fragen der wohnrechtlichen Schlichtungsstellen

AufsatzUniv.-Prof. Dr. Peter G. Mayr, Ass.-Prof. Dr. Irmgard Rath-Kathreinwobl 2013, 67 Heft 3 v. 1.3.2013

Im Beitrag "Die Entwicklung der wohnrechtlichen Schlichtungsstellen"1)1)Wobl 2003, 349. hat Peter G. Mayr im Jahr 2003 die Entstehung und Weiterentwicklung der in manchen Gemeinden eingerichteten Schlichtungsstellen für wohnrechtliche Streitigkeiten detailliert beschrieben. Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass die einschlägigen Vorschriften in der Vergangenheit mehr oder weniger unreflektiert fortgeschrieben worden sind, ohne dass jemals grundsätzliche Überlegungen über die Sinnhaftigkeit und die konkrete Ausgestaltung dieser Einrichtung angestellt worden wären. Das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz2)2)BGBl I 2003/113; dazu etwa Prader/Kuprian, Wohnrechtliches Außerstreitverfahren (2004); Kothbauer, Das neue wohnrechtliche Außerstreitverfahren (ab 1. 1. 2005), ImmZ 2003, 457; Rauer, Neuerungen im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren I. Instanz, immolex 2004, 202; Stabentheiner, Das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, wobl 2004, 1 und 33; Würth, Was ist neu am neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren? wobl 2004, 319; Domej, Das wohnrechtliche Außerstreitverfahren nach der Außerstreitreform, wobl 2004, 327. und die nachfolgenden Novellen haben diese Tradition fortgesetzt und keine grundlegende Änderung der betreffenden Rechtslage gebracht. Im vorliegenden Beitrag soll daher die Einrichtung der Schlichtungsstellen einmal aus einem grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Blickwinkel näher betrachtet werden.

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